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   FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03   

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https://dejure.org/2005,6624
FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03 (https://dejure.org/2005,6624)
FG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 14 K 4180/03 (https://dejure.org/2005,6624)
FG Köln, Entscheidung vom 16. November 2005 - 14 K 4180/03 (https://dejure.org/2005,6624)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unabhängigkeit der Festsetzung von Nachforderungszinsen von einem Verschulden des Finanzamtes oder des Steuerpflichtigen; Festsetzung von Nachforderungszinsen entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben in Anbetracht einer schuldhaften Verzögerung der Veranlagung; ...

  • Judicialis

    AO § 227 Abs. 1; ; AO § 233a Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 233a
    Frage der Berechtigung zur Erhebung und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung; Verfahren - Frage der Berechtigung zur Erhebung und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1176
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 02.02.2001 - XI B 91/00

    Nachzahlungszinsen bei verzögerter Veranlagung

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Da die Zinsen nach § 233a AO weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe sind, sondern vielmehr eine laufzeitunabhängige Gegenleistung für einen mögliche Kapitalnutzung, hat es der BFH insoweit als unerheblich angesehen, ob der typisierend vom Gesetz unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (BFH-Beschlüsse vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003;vom 3.5.2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441).

    Unter Bezugnahme hierauf hat der BFH ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen (BFH-Beschluss vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003).

    Der BFH hat klargestellt, dass für die Anwendung des § 233a AO die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550;vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178) ausreicht.

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Im zweiten Fall kann sich ein Steuerpflichtiger, der keine freiwillige Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld erbracht hat, gegenüber der Festsetzung von Nachforderungszinsen nicht auf einen von ihm nur in geringem Umfang gezogenen Zinsvorteil berufen (BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, gebietet es die Rechtsschutzgarantie auch bei überlanger Verfahrensdauer nicht, dem Steuerpflichtigen die Nachzahlungszinsen ganz oder teilweise zu erlassen, wenn sich die Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt verzögert (BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 7/96, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist es nicht sachlich unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung - in jenem Streitfall ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe - beruht (BFH vom 19.3.1997 I R 7/96, a.a.O.).

  • BFH, 03.05.2000 - II B 124/99

    Nachforderungszinsen, § 233 a AO

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Da die Zinsen nach § 233a AO weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe sind, sondern vielmehr eine laufzeitunabhängige Gegenleistung für einen mögliche Kapitalnutzung, hat es der BFH insoweit als unerheblich angesehen, ob der typisierend vom Gesetz unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht (BFH-Beschlüsse vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003;vom 3.5.2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441).

    Nach Ansicht des BFH steht daher der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen in der Regel auch dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung Fehler unterlaufen sind oder es die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert hat (BFH-Beschlüsse vom 3.5.2000 II B 124/99, a.a.O.;vom 4.11.1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458).

    Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (BFH-Beschluss vom 3.5.2000 II B 124/99, a.a.O.).

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 11/2157 S. 194; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178;vom 5.6.1996 X R 234/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 503).

    Der BFH hat klargestellt, dass für die Anwendung des § 233a AO die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550;vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178) ausreicht.

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null (BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550;vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

    Der BFH hat klargestellt, dass für die Anwendung des § 233a AO die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (BFH-Entscheidungen vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550;vom 2.2.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003) bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178) ausreicht.

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch nach § 101 Satz 1 FGO eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null (BFH-Urteile vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550;vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

    Aus sachlichen Gründen unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, im Einzelfall aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, a.a.O.).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung nur dann kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte (BFH-Urteil vom 11.7.1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Der Kläger hatte bis zum Erlass der Bescheide den Vorteil, von der Zahlung der zutreffenden Einkommensteuer freigestellt gewesen zu sein (BFH-Beschluss vom 13.9.1991 IV B 105/90, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 08.10.1986 - II R 167/84

    Vertrauenstatbestand - Verwirkung des Steueranspruchs - Einspruch - Festsetzung

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelfsverfahren hat der BFH entschieden, dass selbst das fast zehnjährige Liegenlassen eines Einspruchs noch keine Verwirkung begründet (BFH-Urteil vom 8.10.1986 II R 167/84, BStBl II 1987, 12).
  • BFH, 22.12.2000 - IV B 5/00

    Verfassungsmäßigkeit von § 233 a AO

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2005 - 14 K 4180/03
    Ob er diesen tatsächlich genutzt hat, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 22.12.2000 IV B 5/00, BFH/NV 2001, 746).
  • BVerwG, 14.12.1970 - VI C 17.66

    Rechtsmittel

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

  • BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00

    Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

  • BFH, 04.11.1996 - I B 67/96

    Geltendmachung und Durchsetzung von Zinsansprüchen unter Beachtung des

  • BFH, 26.05.2000 - V B 28/00

    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich

  • BFH, 06.02.1997 - V B 156/96

    GbR: Anfechtung eines Umsatzsteuerbescheids

  • BFH, 02.08.2004 - IV B 194/02

    Sachliche Unbilligkeit wenn FA Bescheid verspätet bekannt gibt; Erlass von

  • FG München, 12.05.2009 - 13 K 3715/08

    Beschwer durch Verwaltungsakt - Auslegung von Anträgen und Verwaltungsakten -

    Auch eine Bearbeitungszeit des FA von 20 Monaten (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446; BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075) oder sogar von 37 Monaten (BFHBeschluss vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740; FG Köln, Urteil vom 16. November 2005 14 K 4180/03, EFG 2008, 1176) ist bisher als unschädlich ausgewiesen worden.
  • VG Köln, 21.07.2011 - 24 L 785/11

    Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen auf eine Gewerbesteuerschuld bei vom

    Es handelt sich lediglich um eine Gegenleistung für eine während des Zeitraumes mögliche Kapitalnutzung durch den Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob der typisierend vom Gesetzgeber unterstellte Zinsvorteil auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung oder Sachbearbeitung beruht, BFH, Urteil vom 31. März 2010 - II R 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 1602 ff.; Urteil vom 21. Februar 1991- V R 105/84 -, BFHE 163, 313; FG Köln, Urteil vom 16. November 2005 - 14 K 4180/03 -, juris.
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